Unterhaltspflicht bei volljährigen Kindern
Unterhaltspflicht oder Hartz IV für Volljährige
Wie lange muss eigentlich der Unterhalt an volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium geleistet werden? Und wer unterstützt mein Kind, wenn ich keinen Unterhalt aufgrund meines Einkommens leisten kann? Diese Frage stellen sich sehr viele Eltern!
Generell sind die Eltern ihrem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Selbstverständlich auch dann, wenn es weit über die Volljährigkeit hinaus eine Ausbildung absolviert. Jedoch nur für die Erstausbildung eines Kindes sind die Eltern vor dem Gesetz grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet.
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind die Eltern zu gleichen Teilen ihrem Kind gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. Der errechnete Unterhalt ist sodann zu gleichen hälftigen Teilen an das volljährige Kind zu zahlen. Allerdings wird hier der Barunterhalt, den der Elternteil (beispielsweise die Mutter) in Form von Kost und Logis gewährt, mit eingerechnet. Oftmals besteht dadurch kein weiterer Anspruch auf Unterhaltsforderung des Kindes an die Mutter. Der Vater ist nun gesetzlich gehalten, seinen eigenen 50 Prozent-Anteil am Unterhalt direkt an das Kind zu zahlen.
Was tun, wenn der Vater keinen Unterhalt an das Kind leisten kann, da sein eigenes Einkommen zu gering ist? In diesem Sonderfall besteht die Möglichkeit, den Staat um Hilfe zu bitten. Hier kann nun ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden. Alternativ besteht die Chance auf Ausbildungsbeihilfe oder sogar Bafög, wenn das Kind ein Studium absolviert.
Noch vor Jahren mit Einführung von Hartz IV konnten viele 18-jährige eine eigene Wohnung nehmen und einen Hartz IV-Antrag stellen. Nachdem der Auszugs-Boom aber weit aus größer war als auf politischer Ebene vorgesehen und einkalkuliert, wurde hier wieder ein Riegel vorgeschoben. Für volljährige Kinder unter 25 Jahren sind nun wieder nur die Eltern gesetzlich verpflichtet, für Unterhalt und Verpflegung zu sorgen. Ein eigener Hartz IV-Antrag ist dieser Personengruppe dadurch generell verwehrt.
Allerdings gibt es Ausnahmen, bei denen von dieser Regelung abgewichen wird und auch jüngere Mitbürger so das Anrecht auf einen eigenen Hartz IV-Antrag haben. Zerrüttete Familienverhältnisse, nicht wieder herstellbare Kommunikation u.v.m. kann beispielsweise in nachweisbaren Einzelfällen dazuführen, dass einem Hartz IV-Antrag stattgegeben wird. Ebenso führt mangelnde Unterhaltszahlung durch einen oder beide Elternteile dazu, dass ein Hartz IV-Antrag gestellt werden kann.
Tipp: Klären Sie Ihren eigenen individuellen Sachverhalt mit der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Sie zuständigen Leistungsträger vor Anmietung einer Wohnung generell ab. Jeder Fall wird durch die zuständigen Sachbearbeiter individuell entschieden!
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[...] obliegt ab sofort dem neuen Ehegatten, ganz egal ob männlich oder weiblich, die Unterhaltspflicht für seinen Ehepartner, d.h. die typische Unterhaltssituation der Eltern wird mit Heirat auf [...]