Kein Ausschluss mehr aus der gesetzlichen Krankenkasse
Bei Nichtzahlung der Beiträge kein Ausschluss mehr aus der gesetzlichen Krankenkasse
Wer bis zum 31.03.2007 seine monatlichen Beiträge nicht in die gesetzliche Krankenkasse als freiwilliges Mitglied einzahlte, dem drohte der Rauswurf. Kam das Mitglied der Krankenkasse in Zahlungsverzug und zahlte über mindestens zwei Monate nicht die Beiträge zur Krankenversicherung, wurde erst angemahnt. Danach kam der schriftliche Bescheid, der den Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenkasse dokumentierte. Daraufhin war es bis dato unmöglich, wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse aufgenommen zu werden.
Seit 01.04.2007 gibt es nun die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse.
Mit der Gesetzesänderung zum 01. April 2007 wurde allerdings der Ausschluss aus der gesetzlichen Krankenkasse den Krankenkassen unmöglich gemacht. Wer nun mit seinen monatlichen Beitragszahlungen zwei Monate in Verzug ist, bekommt eine Mahnung mit Fristsetzung der Zahlungsaufnahme und der Nachzahlung der offenen Beiträge. Wird daraufhin keine Zahlung geleistet bzw. nicht der Kontakt zur Krankenkasse gesucht, wird die Krankenversicherungskarte deaktiviert.
Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ärztliche Leistung, weder für Sie selbst noch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen. Dennoch besteht die Möglichkeit, einen Arzt in Notfällen aufzusuchen. Der Arzt ist hier verpflichtet Hilfe zu leisten. Diese Kosten in Notfällen kann der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus dennoch über ihre Krankenkasse abrechnen.
Zu den Notfällen gehören nicht eine über einen längeren Zeitraum geplante Operation oder ein sonstiger aufschiebbarer Eingriff. Auch Vorsorgeuntersuchungen sind aufschiebbar und würden in diesem Fall dem behandelnden und untersuchenden Arzt nicht von der Krankenkasse erstattet.
TIPP: Stellen Sie einen Antrag bei der Agentur für Arbeit oder sonstigem für sie zuständigen Leistungsträger auf Übernahme der Kosten für die gesetzliche Krankenkasse. Hier kann in den meisten Fällen ein Beihilfeantrag ausreichend sein. Es muss kein gesamter Hartz IV-Antrag hierfür gestellt werden. Jeder Fall wird individuell entschieden.
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