Der Staat übernimmt den Unterhalt für die Mutter
Bei Trennung muss oftmals auch der Ex-Lebenspartner oder die Ex-Ehefrau durch Unterhalt versorgt werden
Seit der neuesten in Kraft getretenen Rechtsprechung vom 01.01.2008 werden die Kinder bevorzugt behandelt. Bei der neuen Unterhaltsberechnung sind Kinder an die erste Stelle gerückt. In diesem Fall erhalten zuerst die Kinder aus der ersten oder einer weiteren Beziehung den wichtigen Kindesunterhalt. Danach kommen erst der betreuende alleinerziehende Vater oder Mutter des Kindes zum Zuge.
Oftmals verbleibt bei dieser Aufteilung kein Überschuss zur Auszahlung von Unterhalt an den Expartner. In diesem Fall hat der alleinerziehende Elternteil das Anrecht auf Hartz IV. Hier muss die Agentur für Arbeit dem Antrag stattgeben, wenn die Mutter oder der Vater keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dringend auf dieses Geld angewiesen ist.
Ist das zu betreuende Kind noch unter drei Jahren, erhält der alleinerziehende Elternteil, meistens die Mutter, automatisch den monatlichen Hartz IV-Satz in Höhe von derzeit 347 Euro. Und zwar solange, bis das Kind das dritte Lebensjahr erreicht hat. Hier wird auch von der ARGE oder sonstigem zuständigen Leistungsträger keine Aufforderung zur Arbeitssuche getätigt. Erst ab dem dem gesetzlichen Kindergartenalter von 3 Jahren muss die Mutter aktiv werden und sich nachweislich um Arbeit bemühen. In manchen Fällen werden die Mütter dann von der Bundesagentur für Arbeit in eine Weiterbildungs-, oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geschickt. Auch können hier 1-Euro-Jobs der Mutter durch die Agentur für Arbeit angeboten werden.
Zusätzlich zum monatlichen Hartz IV-Satz steht der Mutter die Übernahme der Wohnkosten lt. Mietspiegel der Wohngegend in angemessenen Umfang zu. Diese werden mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld II automatisch mitberechnet.
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