Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Ausgleichspauschale vom Staat
Der Staat zahlt in vielen Fällen eine staatlichen Zuschuss zum Ausgleich an taube, taubstumme und schwer hörgeschädigte Menschen
Wer von Geburt an gehörlos ist oder bereits vor Eintritt des 18. Lebensjahres taub wurde, hat Anspruch auf staatliche Hilfe. Selbst wenn es sich um eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit handelt ist der Anspruch auf Gehörlosenhilfe berechtigt.
Gehörlose Menschen haben auch einen erhöhten Bedarf an Telekommunikationsmitteln. Ebenso werden oftmals auch Telefonapparate genutzt, die spezielle SMS-Dienste für diese Personengruppe anbieten. Nicht zu vergessen sind Dolmetscher für Taubstumme, die beispielsweise bei Behördengängen oder sonstigen wichtigen Terminen zur Verständigung in Anspruch genommen werden müssen.
Zum Ausgleich der Zusatzkosten aus dieser Behinderung zahlt der Staat oftmals eine Pauschale. Dadurch besteht die Möglichkeit, alle entstehenden Mehrkosten auszugleichen.
Diese Zahlung erfolgt nicht automatisch. Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung gestellt werden. Hierfür muss ein Nachweis durch den Arzt oder einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis erbracht werden. Der Antrag für einen solchen Ausweis kann zumeist bei dem Versorgungsamt oder Landratsamt, teils auch bei der Stadtverwaltung gestellt werden.
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