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Prozesskostenhilfe: Anspruch für jeden Rechtsstreit möglich
Wenig Geld – dennoch Anspruch auf Rechtsbeistand mit staatlicher Hilfe
Wenn der Volksmund vom “Armenrecht” spricht, sind arme und sozialschwache Personen gemeint, denen ein Anrecht auf staatliche Hilfe bei einem Rechtsstreit zusteht.
Diese Personengruppe verfügt in den meisten Fällen nicht über genügend eigene finanziellen Mittel, um sich eigenständig durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Damit auch diese Menschen zu Ihrem Recht kommen, bietet der Staat hier die Prozesskostenhilfe an.
Denn es kann nicht sein, dass aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten ein Gerichtsprozess nicht angestrebt werden kann. Dies wird von manchen gegnerischen Parteien gerne ausgenutzt. Hat der sozialschwache Mensch keine Kenntnisse über staatlich Unterstützung, hat er schon verloren.
Bei der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe ist es gleich, um welche Art von Rechtsstreitigkeit es sich handelt. Oftmals wird diese staatliche Prozesskostenhilfe bei Scheidungsverfahren, Umgangs- und Sorgerechtsprozessen als auch bei Bauprozessen benötigt. Selbstverständlich werden auch andere Arten des Rechtsstreits, wie Anspruchsicherung aus einem Unfall, bei einem Arbeitsgerichtsprozess oder sonstige Arten von Rechtsstreitigkeiten staatlich unterstützt.
Mit der Prozesskostenhilfe werden die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt und alle dazugehörigen Gerichtskosten abgedeckt bzw. vom Staat übernommen. Die Antragstellung auf Prozesskostenhilfe erfolgt bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Dieser legt Ihnen den Formularsatz vor und reicht diesen mit der Klage beim zuständigen Amtsgericht ein.
Der Staat bzw. das Gericht prüft nun Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse. In manchen Fällen wird vor Anstrebung eines Gerichtsverfahrens vorab auch die Aussicht auf Erfolg überprüft. Es soll Klarheit darüber bestehen, ob der angestrebte Prozess auch gewonnen werden kann. Ist von vornherein klar, dass der Prozess verloren geht, darf das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnen. Allerdings kommt dies nur in den seltensten Fällen vor.
Besitzt der Antragsteller Wohneigentum, jedoch keine sonstigen finanziellen Mittel, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Wohneigentumbesitzer ist nicht verpflichtet, seinen Besitz zu verkaufen. Es besteht jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit, dass das Gericht Ihnen eine Hypothek auf das Haus abverlangt. Somit hätten Sie eigenes frisches Geld und der Staat müsste nicht in Vorlage treten.
Wird während eines vom Staat finanzierten Prozesses eine erhebliche Summe erstritten, muss diese zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe eingesetzt werden. Zu den Einnahmen, die zur Rückzahlung verwendet werden müssen gehören der Zugewinnausgleich, der Verkauf des eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung.
TIPP: Prozesskostenhilfe wird staatlich finanziert. Dies bedeutet aber nicht, dass der Staat Geld verschenken kann. Nach gewisser Zeit überprüft der Staat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erneut. Somit kann auch noch nach bis zu vier Jahren eine Verpflichtung zur Rückzahlung der zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgen.
Wichtig: Auch hier gibt es eine Verjährungsfrist! In der Regel läuft die Verjährungsfrist etwa vier Jahre später aus.
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