Wohngeld: Einkommensberechnung und Einmalzahlungen
Wohngeld ein komplexes Thema. Hierbei müssen sehr viele gesetzliche Richtlinien und aktuelle Vorgaben beachtet werden.
Das monatliches Einkommen aller Familienangehörigen: Lohn- und Gehalt der Eltern, Auszubildendenvergütung der Kinder, Bafög des Kindes, Kindergeld, Erziehungsgeld, Bundeserziehungsgeld, Elterngeld, Renten, Unterhalt für Kinder, eigener Ehegattenunterhalt u.v.m. was als Einkommenseingang bezeichnet werden kann, wird in die komplette Berechnung mit einbezogen. Ebenso wird die zum Haushalt gehörende Personenzahl ermittelt, die als Grundlage für die Bemessung des Wohngeldes dient.
Zusätzlich muss die Untervermietung eines Zimmers und die dazugehörige Einnahme zwingend angegeben werden. Auch wenn Großmutter oder Großvater ein Zimmer der Wohnung oder des Hauses bewohnen, zählt das Einkommen dieses Haushaltsmitgliedes mit.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Wohngeldberechnung ist die Art des Wohnraums: Neubau, Altbau, sanierter Altbau, sowie das Alter des Gebäudes. Zusätzlich zählt die Ausstattung der Wohnung: möbliert oder unmöbliert; mit Sammelheizung, Elektrospeicheröfen oder Ölofenheizung. Dies führt zu enormen Abweichungen bei der Berechnung des Wohngeldes. Sind zusätzliche Nebenkosten neben der Bruttomiete zu zahlen, haben diese einen nicht gerade unerheblichen Bemessungsgrad bei der weiteren Ermittlung und Zusammensetzung des monatlichen Wohngeldes.
Einmalzahlungen in Form eines finanziellen Ausgleichs durch die Versicherung, bei unverschuldeten Totalschaden des eigenen Kfz durch Fremdverschulden werden nicht angerechnet. Geliehene Summen, durch Bekannte oder Verwandte werden ebenso nicht als Einkommen bewertet. Selbst wenn diese Summen auf den Kontoauszügen durch Bareinzahlungen ersichtlich sind, müssen die Zahlen nur glaubhaft dargestellt werden. Diese Zahlungen fließen nicht in die Wohngeldberechnung ein, da sie keine wiederkehrende monatliche Einnahme darstellen.
Bei der monatlichen Einkommensberechnung, die als Grundlage für die Wohngeldberechnung dient, können zusätzlich 10 Prozent der monatlich anfallenden Lohnsteuer-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht werden. Weiterhin darf der pauschale jährliche Werbungskostenfreibetrag in Höhe von 920 Euro vom Bruttoeinkommen, d.h. monatlich rund 76,67 Euro abgezogen werden.
Zuvor angegebene Einnahmen in Form von Erziehungsgeld oder Bundeserziehungsgeld werden nicht als Einkommen bei der Wohngeldberechnung zu Grunde gelegt. Diese Einnahmen müssen zwar dargestellt bzw. mit Bewilligungsbescheid belegt werden, haben aber keinen einkommensrechtlichen Bestand.
TIPP: Es erfolgen nur sporadische Überprüfungen der Kontoauszüge durch die Wohngeldstelle. Sparbücher von allen Familienangehörigen müssen nicht vorgelegt werden.
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