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Steuermindernde Verschiebung der Zinseinkünfte auf das Rentenalter
Rentner müssen nicht in die Steuerfalle tappen
Planen Sie vor Ihrem Ruhestand alle künftigen Zinseinnahmen aus Kapitaleinkünften so vorausschauend als möglich.
Die gesamte Planung des Ruhestandes und die damit verbundenen Veränderungen, sowie der künftigen Zinseinnahmen sollte mindestens ein Jahr zuvor geplant werden. Somit können auch keine Fehl- bzw. Kurzschlussentscheidungen getroffen werden.
Generell sollten Zinseinnahmen, wenn irgendwie möglich in die spätere Zeit als Rentner verlegt werden. Zu diesem Zeitpunkt sinkt der Steuersatz erheblich ab und die steuerliche Veranlagung ist in aller Regel viel niedriger, als während der Zeit des Erwerbslebens.
Wer also noch als Arbeitnehmer eine lukrative Geldanlage z.B. in Form von Wertpapieren plant, kann die Ausschüttung völlig unkompliziert ins Rentenalter verschieben. Im Ergebnis werden somit höhere Gewinne erzielt. Einige Rentner können sogar aufgrund einer zu erwartenden geringen Rente eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Dadurch können dann die zu erwartenden Zinserträge auf Kapitaleinkünfte sogar oftmals steuerfrei vereinnahmt werden.
Dieser Antrag auf Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann generell bei sehr geringen Renteneinkünften gestellt werden. Der Antrag wird in aller Regel auch bewilligt, wenn keine Steuern für die Zukunft in der Steuererklärung zu erwarten ist.
Ebenso sollten die Freistellungs-Aufträge jährlich erneut überprüft werden. Die Banken sind vom Finanzamt gehalten, für nicht abgegebene Freistellungserklärungen einen pauschalen Satz von 30 Prozent für Zinsabschlagssteuer und Solidaritätszuschlag auf die nicht freigestellten Kapitaleinnahmen zu berechnen.
Der abgeführte Betrag ist nun noch nicht für immer verloren. Allerdings kann der abgezogene Betrag erst wieder in der jährlichen Steuererklärung eingetragen werden. In diesem Fall erfolgt denn eine Rückerstattung durch den Fiskus.
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