Hartz IV plus Kindergeld erhalten?
Hartz IV- Empfänger beziehen Kindergeld nur auf dem Papier
Generell kann ein Hartz IV-Empfänger nicht beide staatliche Leistungen Arbeitslosengeld II plus Kindergeld als tatsächlichen geldwerten Vorteil in Anspruch nehmen. Konkret besteht zwar bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die gesetzliche Möglichkeit, Kindergeld durch die Familienkasse zu beziehen. Allerdings wird das Kindergeld vom Hartz IV-Satz abgezogen und ist somit als ein durchlaufender Posten zu sehen.
Dieser Vorgang betrifft nur Eltern oder Elternteile, die Hartz IV-Empfänger sind und Kindergeld für das volljährige Kind beziehen und später das erhaltene Kindergeld nicht nachweislich an das erwachsene außer Haus lebende Kind weitergeben und selbst vereinnahmen. Bei Bezug von Kindergeld für minderjährige oder volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben ist der Abzug rechtens.
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld aus, aber die Agentur für Arbeit berechnet es dennoch als Einkommen. Somit wird die monatliche Kindergeldzahlung vom Hartz IV-Regelbezug abgezogen. Auch wenn die Eltern noch als Kindergeldberechtigte eingesetzt sind und das monatliche Kindergeld für das volljähriges Kind erhalten, wird es von der persönlichen Hartz-IV -Grundsicherung des volljährigen Kindes abgezogen.
Bisher wurde das monatliche Arbeitslosengeld II ohne Abzug von der Agentur für Arbeit oder einem sonstigen zuständigen Leistungsträger gezahlt. Durch die Beantragung von Kindergeld erhalten Sie nun von zwei verschiedenen staatlichen Stellen Ihr monatliches Geld.
Sie haben dadurch keinen finanziellen Vorteil. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Agentur auf diese Beantragung des Kindergeldes besteht. Dadurch können die Kosten der Kommune stark gesenkt werden, da es hierbei um zwei verschiedene Leistungsträger wie Kommune für Hartz IV und das Land für das Kindergeld geht. Sie können sich diesem nicht erwehren und müssen auf Anforderung den Antrag auf Kindergeld stellen.
Zusatztipp: Nach Möglichkeit nicht darüber informieren, dass evtl. Anspruch auf Kindergeld besteht. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, bei Veränderung Ihres beruflichen Status eine Nachzahlung des entgangenen Kindergeldes der letzten Jahre selbst zu vereinnahmen.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...
