Neue Riester – Förderung ersetzt teilweise die Eigenheimzulage
Mit Wohn-Riester soll die Lücke geschlossen werden, die durch den Wegfall der Eigenheimzulage entstanden ist
Der Staat unterstützt Häuslebauer erneut mit staatlichen Zuschüssen. Früher nannte man diese Wohneigentumsförderung Eigenheimzulage. Heute bezeichnet man den staatlichen Zuschuss für selbst genutzten Wohneigentum als “neue Riester-Förderung”, auch “Wohn-Riester” genannt. Selbstgenutzter Wohneigentum durch Wohn – Riester ist voll förderfähig.
Die bisher für die Altersvorsorge vorgesehene staatliche Riester-Rente kann nun auch bei der Anschaffung und Finanzierung von Wohneigentum als “neue Riester- Förderung” mit eingebracht werden. Bei einer Darlehenstilgung werden die eingebrachten Tilgungsbeiträge wie Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Hierbei können bis zu 2.100 Euro an Tilgungsbeiträgen im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.
Mietfreies Wohnen im Alter ist für viele Bürger eine Art von Altersvorsorge.
Die zur Tilgung gewährten Zulagen können somit komplett für die Abzahlung genutzt werden, ohne das dem Eigenheimbesitzer steuerliche Nachteile enstehen. Auch eine Entnahme zu 100 Prozent aus den bereits laufenden steuerlich geförderten Riester-Renten-Verträgen soll zwanglos geschehen und ohne Abstriche machbar sein.
Früher war eine Entnahme nur möglich, wenn diese vor Rentenbeginn wieder in den Vertrag eingezahlt wurden. Diese Rückzahlung in das Riester-Rentenkonto entfällt mit dem neuen Gesetz komplett.
Einen Haken gibt es dennoch. Die Besteuerung der Wohn-Riester im Alter ist etwas komplex gestaltet. Hier muss vorab ein fiktives Konto zur Wohnraumförderung angelegt werden, damit die mit in der Immobilie steckenden bzw. damit zusammenhängenden Beträge erfasst werden können. Diese werden dann im Rentenalter wahlweise nachgelagert besteuert oder können auch als Einmalzahlung an das Finanzamt zum Auszahlungstermin entrichtet werden.
Wer eine steuerliche Einmalzahlung leistet, erhält vom Fiskus einen Rabatt. In diesem Fall werden nur 70 Prozent berechnet und es werden ganze 30 Prozent eingespart. Wird die Steuerlast jährlich beglichen, wird der jeweils individuelle Steuersatz eines Wohnförderungsberechtigten zur Berechnung herangezogen. Dieser personenbezogene Steuersatz wird denn ab dem fiktiven Auszahlungstermin im Alter, auf 17 bis 25 Jahre verteilt.
Wichtiger Tipp: Nur während der Ansparphase sind die geförderten Beiträge steuerfrei.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...
