Stopp für die staatliche Zwangsrente
Zwangsrente älterer Arbeitsloser fast gestoppt
Der Staat hat zum Teil bewusst versucht, die ab 58-jährigen (vermeintlich) nicht mehr vermittelbaren Arbeitslosen in die Zwangsrente zu schicken. Die Abstriche von teilweise bis zu 18 Prozent für die betroffenen Personen waren für “Vater Staat” kein Grund, dieses nicht zu tun.
Oftmals wurde so die Arbeitslosenquote verringert. Allerdings sollte diese nur als eine Art der Verschiebung gesehen werden, denn diese Personen tauchen somit nicht mehr in der offiziellen Arbeitslosenstatistik auf. Wer bisher arbeitslos war, wurde nun zum Frührentner. Teilweise mussten diese Frührentner eine Aufstockung Ihrer Rente beantragen, da sie jetzt wiederum zu wenig Rente bezogen. In diesem Fall wurde denn ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt.
Nun wurde diese staatliche Zwangsverrentung durch die neueste Gesetzgebung teilweise gestoppt. Der zuvor Arbeitslose kann wieder zum Teil eigenverantwortlich mit entscheiden, ob er gegebenenfalls mit Abstrichen in Frührente gehen möchte.
Es besteht jedoch noch immer die Möglichkeit, dass der ältere Arbeitslose auch gegen seinen Willen von der Arbeitsagentur in die Rente geschickt werden kann. Verschont bleiben nach der neuesten Gesetzgebung nur die Arbeitslosen im Alter zwischen 58 und 62 Jahren.
Wer allerdings schon 63 Jahre alt ist und sich arbeitslos melden muss, kann somit die Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen und daher gegebenenfalls ohne Abzug in Rente gehen. Für einen 63-jährigen stehen auch noch andere vorgezogenen Renten zur Wahl. Hier darf sogar der Arbeitsvermittler den Antrag auf Rente stellen, wenn Zweifel an einer weiteren Vermittlung bestehen. Dies selbst dann, wenn der Arbeitslose es noch nicht wünscht. Diese Entscheidung obliegt dem jeweiligen Jobvermittler.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den älteren Arbeitslosen nach “Arbeit suchend” und “nicht Arbeit suchend”. Als “nicht Arbeit suchend” gilt der ältere arbeitslose Arbeitslosengeld II-Empfänger, dem in den letzten zwölf Monaten kein Arbeitsangebot mehr unterbreitet werden konnte. Der Jobvermittler muss dabei spätestens nach sechs Monaten prüfen, ob nicht noch eine Weiterbildungsmaßnahme für diesen eine Chance bieten könnte.
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