- Abfindung
- Alleinerziehend
- Arbeitslos / ALG
- Ausbildungsbeihilfe
- BAföG
- Bausparen
- Behinderte
- Beihilfen
- Elterngeld
- Energie
- Existenzgründer
- Familienversicherung
- Fördermittel
- Frührente
- Grundsicherung
- Haussanierung
- Immobilien
- Kindergeld
- Kinderzuschlag
- Konjunkturpaket
- Krankenversicherung
- Kredit
- Landeserziehungsgeld
- Meister – BAföG
- Pflegegeld
- Pflegeversicherung
- Presseartikel
- Rürup
- Rente
- Riester
- Selbständige
- Sonstige Geldtipps
- Sozialversicherung
- Steuer
- Studium
- Unfall
- Unterhalt
- Versicherung
- Weiterbildung
- Wohngeld
Übernahme der Strom- oder Gasschulden für ALG II-Empfänger möglich
Hartz IV-Empfänger haben Anrecht auf Sonderbeihilfe
Sie sind Arbeitslosgeld II – Empfänger und haben in der Vergangenheit aufgrund der geringen monatlichen Einnahmen schon seit längerer Zeit Ihre Stromkosten nicht gezahlt? Jetzt droht Ihnen aufgrund dessen die Abstellung der Strom- oder Gasversorgung. Das muss nicht sein, denn Ihnen steht der Staat mit einer Sonderbeihilfe zur Seite.
Stellen Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Sonderbeihilfe. Hier liegt es nun im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters bzw. Fallmanagers, ob er Ihnen einen staatlich nicht rückzahlbaren Zuschuss gewährt. Es besteht auch die Möglichkeit Ihnen ein Darlehen einzuräumen, das in Kleinstraten monatlich zurückgezahlt bzw. vorab eingehalten werden muss.
Wird Ihr Antrag positiv bestätigt, hat der Leistungsträger das Recht darauf zu verlangen, dass er künftige Zahlungen an das Strom- oder Gaswerk für Sie übernimmt. In diesem Fall zweigt der Leistungsträger den monatlichen Anteil für das Versorgungsunternehmen von Ihrem Arbeitslosengeld II – Geld ab und überweist direkt in Ihrem Auftrag.
Damit wird einem erneuten Antrag auf Sonderbeihilfe vorgebeugt. Hat der Leistungsträger die Nachzahlung übernommen, können Sie dem leider nicht entgegenwirken und müssen die Vorgehensweise in der Regel akzeptieren.
Sollte Ihr Sachbearbeiter den Antrag auf Sonderbeihilfe ablehnen, sollten Sie unbedingt und sofort Widerspruch einlegen. Selbst wenn diese Entscheidung wieder negativ verläuft, können Sie nun in die nächste Instanz gehen und vor dem Sozialgericht einen Antrag einreichen.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...

