BAföG, Studium und Kind
Schwangere Studentinnen haben weiterhin Anrecht auf BAföG
Eine Studentin, die während Ihres Studiums schwanger wird und bedingt dadurch nicht mehr alle Vorlesungen besuchen kann, hat weiterhin Anspruch auf das bereits bewilligte BAföG.
In diesem Fall kann das BAföG für drei Monate weiter bezogen werden. Darüber hinaus muss ein Urlaubsantrag gestellt werden. Während dieses Urlaubs wird dann keine staatliche BAföG-Leistung gezahlt. Wird bewusst oder auch versehentlich kein Urlaubsantrag gestellt und das BAföG weiterhin bezogen, muss diese Leistung auf Antrag des BAföG-Amtes komplett zurückgezahlt werden.
Ebenso gelten für schwangere Studierende Sonderregelungen. Die BAföG-Leistung kann infolge einer Schwangerschaft bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren durch das zuständige BAföG-Amt in Anspruch genommen werden.
Ein Zusatz-Semester, das Sie bedingt durch ein Baby einlegen, ist gesetzlich erlaubt. Das monatliche BAföG in diesem Zusatz-Semester wird als staatlicher, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. In diesem Fall unterstützt der Staat schwangere Studierende finanziell.
Schwangere Studentinnen haben ebenso die Chance auf eine staatliche Hilfe, wie andere Personen in der Ausbildung auch. Für diese Hilfe liegt die Förderungshöchstdauer bei max. zwölf Monaten. Um die erforderlichen Voraussetzungen einzuhalten, müssen Sie höchstens vier Semester nach der Bewilligung der Hilfe Ihr Examen absolvieren. Die einfache Anmeldung für das Examen ist nicht ausreichend. Sie benötigen den schriftlichen Nachweis der Prüfungsstelle, die Ihnen bescheinigt, dass Sie Ihr Studium innerhalb der geforderten zwölf Monate abschließen werden.
Die Hilfe zum Studienabschluss wird als verzinsliches Volldarlehen geleistet.
zurück
Kommentierfunktion geschlossen...
