Antrag auf Steuerhinterziehung durch die Familienkasse
Familienkassen können auch eine Steuerhinterziehung feststellen und Strafantrag stellen
Wer für sein volljähriges Kind wissentlich und zu Unrecht Kindergeld bezogen hat muss jetzt aufpassen, dass die Kindergeld- bzw. Familienkasse hier keine Steuerhinterziehung unterstellt. Ein jeder Kindergeldberechtigte Elternteil kann für sein volljähriges Kind auf Antrag hin zuerst einmal seinen Anspruch auf Kindergeld geltend machen. Wird der Antrag bestätigt, erhält der Antragstellende Elternteil die monatliche Kindergeldzahlung auf sein Konto überwiesen.
Bei der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das vergangene Kalenderjahr wird dann durch das Finanzamt die Günstigerprüfung in Betracht gezogen. Hierbei wird ermittelt, wie sich der Steuerzahler besser stellen würde. Es wird aufgrund des erwirtschafteten Einkommens des vorangegangenen Jahres festgestellt, ob der Bezug von Kindergeld oder die Steuervergünstigung Sie besser stellen würde.
Da jeder Fall sehr individuell ist, wird generell durch die Günstigerprüfung entschieden. Hier macht später ein Vermerk im Einkommensteuerbescheid kenntlich, wie Sie letztendlich veranlagt wurden und was für Sie günstiger gewesen ist. In manchen Familienkassen sind die Mitarbeiter besonders scharf und pingelig was die Gesetzgebung betrifft. Sollte eine solche Familienkasse für Sie zuständig sein, erstatten diese Sachbearbeiter unter Umständen sogar Strafanzeige und Sie haben ein Gerichtsverfahren zu verantworten. Möglicherweise kann es dann sogar passieren, dass der Richter Sie schuldig spricht und Ihnen noch eine saftige Ordnungsstrafe aufbrummt.
Dieser Fall passierte einer alleinerziehenden Mutter von vier Kindern vor dem Amtsgericht in Mühlhausen. Vorangegangen waren die Steuerhinterziehungen von Zumwinkel & Co. und seither die Schärfe bei den Ämtern. Besonders empfindlich reagieren Familienkassen bei dem Abbruch einer Ausbildung oder Studium von volljährigen Kindern. Wenn hier der Anspruch des Kindergeldes weiterhin in Anspruch genommen wird und keine Mitteilung erfolgt, ist dies gegen die gesetzlichen Kindergeldvorschriften.
Wohnt Ihr Kind nicht mehr zu Hause und Sie haben vom Abbruch der Ausbildung nichts gewusst, ist es nach Angaben der Kindergeldkasse keine Begründung. Eltern müssen nach deren Angaben immer über den Werdegang Ihrer Kinder informiert sein. Das gleiche gilt, wenn das Kind zu Hause wohnt, aber den Tagesablauf gleich gestaltet wie immer.
Zusatzinfo: Nicht alle Familienkassen streben dann ein Gerichtsverfahren an. Aber seien Sie auf der Hut, denn seit der letzten großen Steuerhinterziehung von Zumwinkel & Co. wird jetzt teilweise noch genauer geprüft, da das Kindergeld mit der Steuervergünstigung verknüpft ist.
Unwissenheit schützt nicht vor einer Ordnungsgeldstrafe!
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