Beitragsfreistellung von IHK-Beiträgen für Kleingewerbetreibende
Industrie- und Handelskammerbeiträge zählen zu öffentlichen Abgaben.
Existenzgründer oder auch bereits selbständige Unternehmer haben oft sehr hohe laufende monatliche Kosten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einige dieser Kosten einzusparen.
Wurde Ihnen eine Beitragsrechnung der Industrie- und Handelskammer zugestellt, obwohl Sie im Beitragsjahr nur geringe Umsätze tätigten und dadurch auch nur ein geringfügiger Gewinn ausgeworfen wurde? Dann haben Sie jetzt die Möglichkeit, eine Freistellung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
Als Grundlage dient der Einkommensteuerbescheid, der durch das Finanzamt erlassen wurde. Nach diesem Gewerbeertrag oder auch Gewinn aus Gewerbebetrieb genannt, werden die Beiträge erhoben. Gleichzeitig müssen Sie einen Widerspruch gegen den erlassenen Beitragsbescheid einlegen. Begründung: Freistellung, da nur geringfügig erwirtschaftete Umsätze bzw. Gewinne. Als Nachweis können Sie hier Ihren Einkommenssteuerbescheid des Beitragsjahres beilegen.
Sollten Sie jedoch noch keinen Einkommenssteuerbescheid durch das Finanzamt erhalten haben, bestehen Sie dennoch auf Erlass der IHK-Beiträge und reichen den Bescheid unaufgefordert nach, sobald er Ihnen vorliegt .
Beachten Sie, dass der Antrag auf Freistellung jährlich neu gestellt werden muss.
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