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Unterhaltsvorschuß bei Zahlungsunfähigkeit des Ex-Partners
Bei Zahlungsunfähigkeit hat der/die Ex-Partner/in die Möglichkeit, für das gemeinsame Kind(er) Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt zu stellen.
Das Jugendamt, Abteilung Unterhaltsvorschußkasse befindet sich entweder integriert in der Stadtverwaltung oder im Landratsamt des Kreisgebietes.
Zusatztipp:
Bis zu 72 Monate (6 Jahre) können Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuß erhalten, d.h. das Jugendamt übernimmt die Unterhaltszahlung gegenüber dem Kind/ der Kinder. Die Anzahl der Kinder spielt hier keine Rolle. Die Kinder müssen unter 12 Jahre alt sein, d.h. das 12. Lebensjahr darf nicht vollendet sein, damit Sie ein Anrecht darauf geltend machen können.
Allerdings fordert die Unterhaltsvorschußkasse, den geleisteten Unterhalt wieder beim unterhaltspflichtigen Vater oder Mutter ein. So gesehen geht hier die Unterhaltsvorschußkasse nur in Vorleistung. Zu beachten ist, das der berechnete Unterhalt des Jugendamtes nur den Mindestunterhalt,d h. den Regelsatz des Kindes deckt.
0-6 Jahre = E 204 ./. 1/2 Kindergeld E 77= tatsächlicher Unterhalt E 127
6-12 Jahre = E 247 ./. 1/2 Kindergeld E 170 = tatsächlicher Unterhalt E 170
Sollten Sie als unterhaltspflichter Vater oder Mutter jedoch nicht die finanziellen Mittel haben, zwecks Unterhaltszahlung springt das Jugendamt hier ersatzweise für Sie ein.
Knackpunkt: Das Jugendamt fordert sie in gewissen Zeitabständen auf, die Zahlung wieder an den Ex-Partner aufzunehmen, bzw. verlangt Einkommensnachweise, die belegen, daß Sie derzeit nicht fähig sind den Kindesunterhalt zu leisten.
Gleichzeitg versucht so das Jugendamt auch im nachhinein noch den verauslagten Unterhalt Ihnen gegenüber wieder geltend zu machen.
Haben Sie z.B. im Jahre 1999 und 2000 keinen Unterhalt an Ihre Kinder zahlen können, verlangt die Unterhaltsvorschußkasse, den von Ihr vorgestreckten Betrag zurück.
Nun aufgepaßt. Oftmals passiert es, das das Jugendamt erst, wie hier in diesem Fall in 2007,Jahre später, die Forderung geltend macht.
Sollte Ihnen jetzt ein solcher Brief ins Haus flattern seien Sie unbesorgt, denn die Verjährung ist schon eingetreten! Nach über vier Jahren ist die ersatzweise geleistete Unterhaltszahlung des Jugendamtes verjährt, somit haben Sie keine Pflicht diesen Betrag zu zahlen.
Allerdings ist es wichtig zu wissen, daß diese Forderungen aber erst oftmals über die Verjährungsfrist hinaus gestellt werden. Aus Unwissenheit wird hier die Zahlung geleistet, obwohl ja schon verjährt!
Was auch noch erwähnenswert ist: Sollte das Jugendamt nun zurecht einen Betrag bei Ihnen einfordern und Sie sind nicht flüssig, beantragen Sie Ratenzahlung bzw. Stundung der Summe.
In der Regel sind die Sachbearbeiter Ihres zuständigen Jugendamtes sehr kooperativ und sind froh überhaupt einen Rückfluß der Unterhaltszahlung bewirken zu können.
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