Kinderbetreuungszuschlag für Studentinnen
Kinderbetreuungszuschlag und mehr für Studierende nicht rückzahlbar
Auch jungen Mutti´s, die derzeit noch an der Uni als Studentin immatrikuliert sind und BAföG erhalten, steht staatlich legitim ein Kinderbetreuungszuschlag zu.
Dieser monatliche Betreuungszuschuss für das Kind wird zusätzlich zum eigenen Bedarfssatz gezahlt. Der eigene Bedarfsatz der Studentin muss später lediglich anteilig zurückgezahlt werden, da auch hier der Staat einen gewissen Anteil in Höhe von ca. 1/3 der BAföG-Leistung für die Bildung als nicht rückzahlbaren Zuschuss gibt. Somit kann es sehr lohnenswert sein, staatliche BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Dieser Betreuungszuschlag wird für das erste Kind in Höhe von Euro 113 monatlich gezahlt und für jedes weitere Kind werden Euro 85 monatlich geleistet. Um nun diesen Kinderbetreuungszuschlag zu erhalten, muss das Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ein schriftlicher Nachweis durch die Einwohnermeldebehörde erbracht werden und das Kind unter 10 Jahre alt sein. Der Zuschuss wird nur bis zum vollendeten 10. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus entfallen die Gelder sofort.
Der geleistete staatliche Kinderbetreuungszuschlag ist nicht rückzahlbar und steht jedem BAföG-Empfänger zu, der Kinder unter 10 Jahren hat zu.
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