Rente ohne Abschläge im südlichen Ausland genießen
1,4 Millionen Renten werden derzeit ins Ausland überwiesen, so viele wie nie zuvor. Jedoch auch dieser Traum kann platzen, wenn wichtige Grundregeln nicht beachtet oder gar übersehen werden.
Grundlagen für den Bezug von Rente im Ausland
Generell hat Anspruch auf Rente im Ausland, wer Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat. Dies gilt auch für Gastarbeiter, die nach Ihrem Berufsleben Ihren Ruhestand in Ihrem eigentlichen Heimatland verbringen möchten.
Altersrenten werden in jedes Land auf dieser Welt, ganz egal ob es sich um Kanada, USA, Schweiz oder ein anderes außereuropäisches Land handelt, gezahlt.
Sind Sie Altersrentner und verbringen nur einen Teil des Jahres im Ausland, dann steht Ihnen die Rente nach wie vor unverändert zu.
Sollten Sie allerdings darüber nachdenken, dauerhaft Ihren Rentenabend im Süden zu verbringen, müssen sie mindestens vier Monate zuvor der Rentenkasse eine Mitteilung machen und eine neue Bankverbindung des entsprechenden Landes angeben. Außerdem kann Ihnen durch die Veränderung des Dauerwohnsitzes ins Ausland unter gewissen Umständen eventuell eine geringere Rente ausgezahlt werden.
Natürlich gibt es auch hundertprozentige Auszahlungen der Altersrente ins Ausland bzw. auf das Auslandskonto, ohne mit Renteneinbußen rechnen zu müssen. Jedoch ist dies von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und sollte bei Bedarf frühzeitig abgeklärt werden.
Folgende Renten sind vom Bezug im Ausland ausgeschlossen:
- Erwerbsminderungsrente
- Berufsunfähigkeitsrente
- Renten nach dem Fremdengesetz, die Spätaussiedlern für Arbeitszeiten in Russland gutgeschrieben wurden.
- Renten aus Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebietes
- Leistungen, ähnlich einer Rente für Rehabilitation
Rechtens oder nicht? Der Staat macht es einfach so und Sie müssen mit diesen vorgegebenen gesetzlichen Richtlinien leben und versuchen den besten Weg hierzu zu finden.
Besteuerungsgrundlage der Rente:
Die Versteuerung einer Rente fällt im Land des Bezugs bzw. der Vereinnahmung der Rente an, wenn Sie Ihren Dauerwohnsitz dort haben. Hier müssen die Regeln und Besteuerungsgrundlagen der Finanzbehörden des Gastlandes beachtet werden, in dem Sie jetzt leben.
Ausnahme: Das entsprechende Land hat mit Deutschland ein Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen. In diesem Fall fällt die Besteuerung weiterhin in Deutschland an.
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