Unterhaltsvorschuss – Frist vergessen, was nun?
Haben Sie schon vor einigen Monaten Unterhaltsvorschuss beantragt und auch erhalten, dann sollten Sie nicht vergessen, dass vor Ablauf der Jahresfrist der Folgeantrag, der Ihnen postalisch zugesandt wird pünktlich einzureichen ist. Unterhaltsvorschuss wird immer nur für ein Jahr bewilligt und es muss für jedes weitere Jahr erneut ein Antrag gestellt werden.
Dieser Folgeantrag wird einem Erstantrag zum Unterhaltsvorschuss gleich gesetzt, d.h. alljährlich erfordert dies die Offenlegung Ihrer Einkommensverhältnisse. Denn schließlich könnten Sie ja ausreichend verdienen, mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer Bedarfsgemeinschaft leben. In diesem Fall stünde Ihnen der Unterhaltsvorschuss nicht zu. Dadurch könnte der Staat, würden einige Anträge abgelehnt werden, erhebliche Einsparungen vornehmen. Weisen Sie aber nach, dass Sie zwar mit einem neuen Partner zusammenleben, aber nicht von ihm unterhalten werden, kommen Sie dennoch in den Genuss des monatlichen Unterhaltsvorschusses.
Verpassen Sie nicht die vorgegebene Frist zur Antragsabgabe. Wenn doch und Sie reichen den Antrag um ein paar Tage verspätet ein, erhalten Sie nämlich den Unterhaltsvorschuss einen Monat verspätet für den vergangenen Monat überwiesen. Die Ämter haben einen monatlichen Zahlungslauf, den sie nicht beeinflussen können und dadurch auch Nachzahlungen erst im Folgemonat mit in die monatliche Zahlung mit einfließen. Im Bestfall erhalten Sie nur ca.1-2 Wochen verspätete Überweisung auf Ihr Konto. Aber dies stellt die Ausnahme dar.
Auch sollten Sie bedenken, dass wenn Sie bis zum Monatsende max. bis zum 30. eines Monates diesen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nicht neu stellen, für diesen Monat auch kein Geld erhalten können. Reichen Sie den Antrag mehr als einen Monat zu spät ein, wird Ihnen also mindestens ein Monat gestrichen und sie bekommen auch keine Nachzahlung dafür.
Wenn Sie schon größere Kinder haben, können Sie dieses kleine Versäumnis auch nicht hinten anhängen. Es gibt tatsächlich nur bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Ihres Kindes den Unterhaltsvorschuss oder auch gesamt je Kind bis zu 72 Monate, selbst wenn Sie den Antrag zu spät stellten und sogar noch Anspruch darauf gehabt hätten.
Halten Sie die Frist ein, dann sind Sie auf der sicheren Seite und Sie bekommen das Ihnen tatsächlich zustehende Geld!
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