Beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Ihres Familienangehörigen
Vielen Versicherten ist oftmals nicht bekannt, dass folgende Personengruppen bei Ihnen beitragsfrei in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden können:
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
- leibliche Kinder oder Adoptivkinder
- Stiefkinder oder Enkel (wenn diese überwiegend von Ihnen unterhalten werden)
- Pflegekinder (wenn sie in Ihrem Haushalt leben)
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Bevor diese Personen nun in die Familienversicherung aufgenommen werden, gilt es noch weitere Hürden zu nehmen.
Die Antrag stellende Person muss in Deutschland oder in einem ausländischen Staat leben, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. Türkei, Italien, Frankreich).
Außerdem darf das monatliche regelmäßige Einkommen Euro 350 nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei Euro 400. Ebenso darf keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Die Aufnahme in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse wird auch verweigert, wenn Sie von der Versicherungspflicht derzeit befreit oder versicherungsfrei sind.
Wird eine selbständige nebenberufliche Tätigkeit zur Haupttätigkeit oder übersteigt das monatliche Einkommen Euro 350 und diese Einnahmen dienen als Haupteinnahmequelle zur Versorgung des eigenen Lebensunterhalts, wird gegebenenfalls die Aufnahme zur Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der Familienversicherung verweigert. Gleichzeitig schließt die Zahlung einer Leistung durch die ARGE (Bundesagentur für Arbeit) die Mitversicherung in der Familienkasse aus.
Kinder können bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum 23. Lebensjahr mitversichert werden, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich noch in Schulausbildung oder Studium befinden. Sollten sie zwischenzeitlich Ihre gesetzliche Dienstpflicht in Form von Wehr- und Zivildienst abgeleistet oder dadurch Ihre Ausbildung unterbrochen haben, kann hier über das 25. Lebensjahr hinaus eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern möglich sein.
Kinder, die sich aufgrund einer schweren Behinderung nicht selbst versorgen können, sind ohne Altersbegrenzung beitragsfrei in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse der Eltern oder des Elternteils mitzuversichern. Allerdings nur, wenn keine sonstige Einnahmen wie Miet-, Pacht oder Zinseinnahmen oder ähnliches gegeben ist.
Als Grundlage zur Prüfung dieser Unterlagen dienen die aktuellen Schul- und Studienbescheinigungen ab dem 23. Lebensjahr. Ebenso muss ein Nachweis über die gesetzliche Dienstpflicht und ein Einkommensnachweis des zur Aufnahme stehenden Familienangehörigen vorgelegt werden (Lohn- und Gehaltsabrechnung, selbständige Tätigkeit, Zins-, Miet- und oder Pachteinnahmen).
Beim Aufnahmeverfahren des Ehegatten in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse muss eine Abrechnung über Sonderzuwendungen oder evtl. sonstiger Bezugsleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sowie oftmals sogar ein aktueller Einkommensteuerbescheid vorgelegt werden.
Sollte eine Behinderung vorliegen, muss hierfür der Nachweis durch ein ärztliches Gutachten erbracht werden.
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