Legale Tricks zur Vermögenssicherung bei drohendem ALG II / Hartz IV-Antrag
Wer noch vor der Antragstellung von ALG II über Vermögen verfügt, sollte dieses evtl. wohl überlegt investieren oder gar ausgeben. Denn wer über zu hohe Rücklagen verfügt, wird bestraft und erhält ansonsten unter gewissen Voraussetzungen kein ALG II / Hartz IV.
Dennoch darf dieses Vermögen nicht verschenkt oder gar verschleudert werden. Möchten Sie eine Anschaffung tätigen, sollte dies eine lt. Gesetz “sinnvolle Ausgabe” sein. Diese Ausgabe muss einer evtl. Überprüfung des Amtes standhalten, d.h. ein Sprachurlaub, Möbelschaffungen oder PC-Kauf oder sonstige sinnvolle Anschaffungen werden von Amtswegen akzeptiert und gefährden somit nicht das Arbeitslosengeld II.
Das Schonvermögen für Erspartes beträgt als Faustregel:
Alter x 150 Euro zuzüglich einem altersabhängigen Freibetrag pro Person. Dieser Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen berücksichtigt und gilt pro Person, somit auch für Ehe- und/oder Lebenspartner.
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