BAföG – Rückzahlung fällig und kein Geld?
Haben Sie bereits vor längerem einen BAföG-Antrag für Ihr Studium oder Ihre Weiterbildung gestellt und jetzt ist die erste Rückzahlung fällig, aber Ihnen fehlt das nötige Geld dazu? Dann können Sie jetzt einen Antrag auf Stundung und/oder Erlass der Raten gem. § 13 Abs. 7 AFBG stellen.
Nach Beendigung der Weiterbildung oder des Studiums haben Sie in der Regel zwei Jahre Zeit bis zum Beginn der ersten Rückzahlung. Sind Sie zwischenzeitlich arbeitslos, haben nur ein sehr geringes Einkommen, arbeiten unter 30 Stunden in der Woche, betreuen ein behindertes Kind oder sind gerade Mutter geworden, dann greifen bei Ihnen die Voraussetzungen des Ausbildungsförderungsgesetzes nach § 13 Abs. 7 auf Stundung und/oder Erlass.
Wird Ihnen dieser Antrag auf Stundung und Erlass abgelehnt, haben Sie das Anrecht darauf, Stundung nach § 13a AFBG zu stellen. Hier wird die Rückzahlung nach § 18a auf einkommensabhängige Rückzahlung überprüft. Nach weiterer Überprüfung muss dann entsprechend Ihres Einkommens Zahlung geleistet werden. Hierzu wird Ihr Einkommen, das monatlich 960 Euro nicht übersteigen darf, zzgl. des Ehegatten mit 480 Euro (Einkommen des Ehegatten wird evtl. anteilig angerechnet!) und jeden weiteren Kindes mit 435 Euro berücksichtigt.
Ebenso haben Sie die Chance auf Teil- bzw. sogar kompletten Erlass, wenn Sie sich selbständig machen und eine Person unbefristet sozialversicherungspflichtig anstellen.
Auch ist es sehr wichtig zu wissen, dass ein Teil des Bafögs aus der damals regelmäßigen monatlich gezahlten BAföG-Leistung ein staatlicher Zuschuss ist. Dieser ist nicht rückzahlbar.
Ebenso verhält es sich, wenn Sie während des Studiums eins oder mehrere Kinder unter 10 Jahren haben und diese eine Betreuung durch eine Tagesmutter oder ähnliches bedürfen. Hier wird auch ein Betreuungsanteil je Kind durch das AFBG geleistet. Auch dieser Betreuungszuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Alle gestellten Stundungs- und Erlassanträge werden jeweils nur für ein Jahr bewilligt und müssen dann wieder neu eingereicht und geprüft werden. Es lohnt sich, denn sie können dadurch bares Geld einsparen.
Haben Sie nun vor, in absehbarer Zukunft eine Weiterbildung oder ähnliches zu absolvieren und sind nicht sicher, ob Sie dieses staatliche BAföG-Darlehen in Anspruch nehmen sollen?
Dann bedenken Sie, dass ein Teil der BAföG-Leistung als staatlicher Zuschuss gezahlt wird. Der Staat lässt sich Bildung etwas kosten!
Dieses ist Geld vom Staat – nicht rückzahlbar.
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