Unterhalt fällig und kein oder zu wenig Geld?
Kann ein/e Unterhaltspflichtige/r den monatlichen Kindesunterhalt nicht an den (das Kind betreuende) Ex-Partner zahlen, hat dieser die Möglichkeit, sich eine staatliche Unterstützung zu besorgen.
In diesem Falle besteht ein Anrecht auf Unterhaltsvorschuß für das Kind, das unter dem 12. Lebensjahr liegt. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Kind 3 Jahre > Sie erhalten für bis zu 72 Monate, für Ihr Kind/ Ihre Kinder den gesetzlichen Mindestunterhalt.
Auch wenn Sie mehrere Kinder haben, diese 3,4,6 Jahre alt sind können sie für jedes dieser Kinder diesen Antrag stellen, vorausgesetzt natürlich Sie erhalten keinen Unterhalt von dem Kindesvater und leben auch nicht mit diesem zusammen.
Ebenso dürfen Sie nicht neu geheiratet haben, denn auch in diesem Falle fällt das Anrecht auf Unterhaltsvorschuß weg, denn in diesem Falle wird dem neuen Lebenspartner für die Sorge des Stiefkindes von rechts wegen für zuständig erklärt.
Unabhängig, ob das Kind nun nur 9 Jahre alt ist und sie die 72 Monate voll ausgeschöpft haben, endet hier die Frist dafür.
Hier haben unterhaltspflichtige Mütter oder Väter von Kindern, deren Alter noch unter der Altersgrenze von 12 Jahren liegen das Anrecht darauf für Ihr Kind, Ihre Kinder einen Antrag auf Unterhaltsvorschuß zu stellen.
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