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Unterhalt ist bis zum Ende der Ausbildung fällig
Der Kindesvater oder die Kindesmutter sind bis zum Ende der Ausbildung des Kindes gesetzlich zu Unterhalt verpflichtet.
Dieser Unterhalt ist abhängig vom jeweiligen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ebenso werden weitere Kinder des Vaters in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen.
Der jeweilige Unterhalt berechnet sich nach den vier Unterhaltsstufen. Diese hängen vom Alter der Kinder ab und lauten wie folgt:
Stufe I = 0 bis 5 Jahre
Stufe II = 6 bis 11 Jahre
Stufe III = 12 bis 17 Jahre
Stufe IV = ab 18 Jahren
Oftmals beginnt das Kind mit 16 oder 17 Jahren eine Ausbildung und verdient schon recht gut. In diesem Fall wird der Unterhalt neu berechnet. Diese Unterhaltsberechnung führt in diesen Fällen gerne dazu, daß danach der Vater die Unterhaltszahlung für sein Kind gesetzlich legitim einstellen kann und auch zu einem späteren Zeitpunkt keine weiteren Unterhaltszahlungen geleistet werden müssen.
Lebt das volljährige Kind z.B. bei der Mutter, gewährt die Mutter dem Kind Bar-Unterhalt in Form von Kost und Logis. Der Kindesvater ist zu Unterhalt verpflichtet und muß diesen an die Kindesmutter zahlen. Zu beachten ist, daß bei dem volljährigen Kind beide Elternteile unterhaltspflichtig sind.
Lebt das Kind in einem Studenten-Wohnheim aufgrund der Entfernung zur Uni oder Fachhochschule, müssen Vater und Mutter den Unterhalt jeweils hälftig an ihr volljähriges Kind leisten.
Beide Elternteile sind nach deutscher Gesetzgebung zu Unterhaltszahlung an Ihrem Kind verpflichtet.
Können beide Elternteile aufgrund Ihres Nettoeinkommens keinen Unterhalt leisten, tritt der Staat in die Fußstapfen der Eltern und unterstützt den Sprössling mit einer staatlichen Leistung. In einigen Fällen wird hier BAföG, Ausbildungsbeihilfe als auch ALG II in Betracht gezogen. Die Beurteilung für wen welche Leistung geeignet ist, lässt sich pauschal nicht sagen, da jeder einzelne Fall sehr individuell ist.
BAföG für Schüler ist zum Teil abhängig vom Einkommen der Eltern, danach allerdings in der Regel “Nicht rückzahlbar”. BAföG für Studenten ist zum Teil abhängig vom Einkommen der Eltern, danach zu einem Drittel ” Nicht rückzahlbar”.
In Sonderfällen kann die Rückzahlung komplett entfallen. Auch ist die Rückzahlungsverpflichtung auf Euro 10.000 beschränkt, d.h. selbst darüber hinausgehende BAföG-Leistung wird nicht vom Staat zurückgefordert. Zum jeweiligen BAföG besteht auch Anspruch auf zusätzliches Wohngeld.
Ausbildungsbeihilfe ist abhängig von der Ausbildungsvergütung und abhängig vom Wohnort und der Entfernung zur Ausbildungsstätte.
ALG II/ Hartz IV kann vom volljährigen Kind ab 18 Jahren beantragt werden, wenn kein Schüler-BAföG geleistet wird, bzw. es nicht mehr im Hause der Eltern lebt und diese aus finanziellen gründen keinen Unterhalt leisten können.
Generell kann immer nur eine staatliche Leistung in Anspruch genommen werden. Die Ausnahme bildet BAföG zuzüglich Wohngeld.
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