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Steuerklasse II für Alleinerziehende
Seit 01.01.2005 gibt es die Steuerklasse II für Geschiedene mit Kindern nicht mehr.
Früher bekam, wer alleinerziehend/geschieden war und Kinder hatte automatisch die Steuerklasse II zzgl. der entsprechenden Anzahl der Kinder. Seit 01.01.2005 gibt es automatisch vom Einwohnermeldeamt bei Neuvergabe einer Lohnsteuerkarte oder bei laufenden jährlichen Steuerkarten-Zustellungen hierfür die “sehr schlechte” Steuerklasse I.
Und wieder hat der Staat die Alleinerziehenden benachteiligt!
Schlagen Sie hier dem Staat ein Schnippchen und seien Sie informiert, denn unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Steuerklasse II im nachhinein doch noch eingetragen.
Welche Lohnsteuerklasse erhalte ich bei Trennung/Scheidung/Allein erziehend mit Kind?
Bei einer Trennung treten viele Fragen zur Steuerklasse auf: Ob ich allein erziehend bin, ein volljähriges Kind oder Oma und Opa mit in der Wohnung leben, ich mit einem neuen Partner zusammen leben möchte, oder aber ein Zimmer meiner Wohnung an eine erwachsene auch fremde Person untervermietet habe.
Die Beantwortung hierzu ist nicht ganz einfach, denn jeder Fall ist sehr individuell und muss vom Einwohnermeldeamt bei Beantragung der Lohnsteuerklasse II erstmals sehr genau geprüft werden, da generell Alleinerziehenden mit einem oder auch mehreren Kindern die Lohnsteuerklasse I zugewiesen wird.
Früher erhielten Alleinerziehende automatisch die Lohnsteuerklasse II. Die Gesetzgebung wurde allerdings geändert, so dass seit 01.01.2005 die Lohnsteuerklasse I automatisch vergeben wird. Um nun in den Genuss der Lohnsteuerklasse II zu kommen, dürfen Sie nicht mit einem Partner zusammen wohnen, ein volljähriges Kind oder Oma und Opa mit in der Wohnung leben haben oder gar ein Zimmer untervermieten. Dies sind beispielsweise Kriterien, die die Vergabe der Lohnsteuerklasse II ausschließen.
In besonderen Fällen wird dennoch der Ausnahmefall genehmigt, wenn sich das volljährige Kind in der Ausbildung oder im Studium befindet oder nur über sehr geringe Einnahmen verfügt und dadurch von Ihnen unterhalten wird. Ebenfalls ändert sich der Sachverhalt etwas, wenn Oma oder Opa pflegebedürftig sind und nur eine sehr geringe Rente erhalten.
Um aber genau zu erfahren, ob sie noch mit der besseren Steuerklasse II begünstigt werden können, sollten Sie unbedingt einen Antrag stellen. Die Anfrage ist kostenlos.
Auch bleibt die Frage: “Warum kann ich nicht einfach meine Steuerklasse II wie bisher behalten?” Die staatlichen Kassen sind leer, dadurch werden die Alleinerziehenden mit der geänderten Steuerklasse deutlich zur Kasse gebeten, bzw. müssen monatlich mehr Steuern zahlen.
Haben Sie schon seit Jahren die Lohnsteuerklasse II mit eins oder zwei Kindern, dann versuchen Sie diese auch beizubehalten, denn wenn Sie nicht groß auf sich aufmerksam machen, d.h. Änderungen in die Steuerkarte einfügen lassen, bleibt diese bereits mal vergebene Steuerklasse II in der Regel auch bestehen. Somit wird die Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse II unverändert Jahr für Jahr ungeprüft für das kommende Jahr ausgedruckt und an Sie versandt.
Wichtiger Hinweis: Einmal geänderte Lohnsteuerklasse II in Steuerklasse I ist schwerlich wieder rückgängig zu machen.
Also erst überlegen, dann handeln.
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