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Bafög auch für Schüler im Elternhaus möglich – nicht rückzahlbar
Nun hat das neue Schuljahr begonnen und das erste Semester steht für viele vor der Tür. Neue Kosten durch Bücher, Schulbedarf und sonstiges Zubehör sind entstanden. Jetzt taucht die Frage auf, kann ich irgendwelche staatlichen Zuschüsse für mein Kind geltend machen? Ist mein Kind, obwohl es noch zu Hause wohnt, durch BAFÖG förderungsfähig?
Generell müssen bestimmte Förderungsvoraussetzungen erfüllt werden. Allerdings sind die Hürden durch das Neu-Bafög vereinfacht worden und es lohnt sich, einen Antrag zu stellen. Bei bestimmten Bafög-Arten wird das elterliche Einkommen nicht mit herangezogen. Ebenso ist der Schüler nach Vollendung des 15. Lebensjahres selbst berechtigt, einen Antrag auf Bafög zu stellen.
Um Ihnen das ganze etwas plausibler darzustellen, benennen wir Ihnen die wichtigsten Kriterien die zur Bewilligung von Bafög erfüllt werden müssen:
a) Förderungsfähig während der Ausbildung sind:
- Weiterführende Schulen (Haupt-, Real- , Gesamtschulen, Gymnasium) ab Klasse 10.
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z.B. Berufsvorbereitungsjahr); ab Klasse 10 muß ein zweijähriger Bildungsgang mit berufs- qualifizierendem Abschluß (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) erreicht werden.
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung nicht voraussetzt, Abschluß Fachabitur bis hin zum Vollabitur.
- Abendhaupt-. Berufsaufbau-, Abendrealschulen, Abendgymnasium und Kollegs.
- Höhere Fachschulen und Akademien.
- Hochschulen.
b) Bafög-Leistungsanspruch besteht, wenn:
Die persönlichen Voraussetzungen des Antragsstellers inkl. der deutschen Staatsbürgerschaft gegeben sind. Die Eignung für diesen Ausbildungsabschnitt und ein bestimmtes Höchstalter nicht überschritten wurden. Bei Antragstellung über das derzeitige Höchstalter von 30 J. hinaus muß ein Nachweis erbracht werden, damit auch ein Leistungsanspruch besteht. Ebenso können bestimmte ausländische Mitbürger in Ausbildung diese Förderung erhalten, wenn z.B. ein Elternteil oder Ehegatte Deutscher oder Asylberechtigter Auszubildende ist.Auszubildende aus EU-Mitgliedsstaaten mit inländischem Wohnsitz gehören zum Förderungsbereich.
Ausländischen Mitbürgern steht, wenn ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf, jedoch mind. drei Jahre zuvor in Deutschland erwerbstätig war, ebenso diese Bafög-Förderung zu. Auch aufgenommene Flüchtlinge oder Heimatlose habe das Recht auf Bafög..
Die Einkommensverhältnisse der Eltern der Einkommensgrenze unterliegen.
Der Antragsteller ein Bafög ohne Einkommensnachweis der Eltern erhält.
c) Wo beantrage ich diese staatliche Förderung?
Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
In der Regel beantragen Studenten beim Studentenwerk der Hochschule, an der der Studierende immatrikuliert ist.
d) Förderungsdauer
Während der kompletten Ausbildungszeit werden Schüler und Schülerinnen grundsätzlich gefördert. Die gilt auch bei Wiederholung einer Klasse.
Die Förderungsdauer bei Studenten richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und der damit zusammenhängenden Regelstudienzeit. Studierende an Akademien und Hochschulen werden ab 5. Semester nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises gefördert.
Sind diese Hürden genommen, erhält das Kinder oder der Schüler bis zu Euro 348 monatlich und dies “Nicht Rückzahlbar”.
c) Wie hoch sind die Bedarfssätze
Im Elternhaus
Zu a) 1) keine Förderung
Zu a) 2) keine Förderung
Zu a) 3) Euro 192
Zu a) 4) Euro 348
Zu a) 5) Euro 354
Zu a) 6) Euro 377
Nicht im Elternhaus
Zu a) 1) Euro 348
Zu a) 2) Euro 348*
Zu a) 3) Euro 348
Zu a) 4) Euro 417
Zu a) 5) Euro 443
Zu a) 6) Euro 466
*Dieser Satz wird nur bei notwendiger auswärtiger Unterbringung gezahlt.
Übersteigen die Miet- und Nebenkosten einen Betrag von Euro 52, können für Schüler bis zu Euro 64 zusätzlich geleistet werden.
Für Studierende können bis zu Euro 64 zusätzlich gezahlt werden, wenn die Miet- und Nebenkosten den Betrag von Euro 133 übersteigen.
d) Wer muß zurück zahlen?
Die Bafög-Förderung an Schülerinnen und Schüler wird als Zuschuss gewährt und ist “Nicht rückzahlbar”.
Wer an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen studiert, erhält Bafög zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen. Zusätzlich werden gewisse Förderungsanteile staatlich bezuschusst und sind ebenso nicht rückzahlbar.
Zusatztipp: Antrag muß vor dem Schul- und Ausbildungsbeginn oder Studium gestellt werden, da keine rückwirkende Bewilligung und Nachzahlung auf bereits verstrichene Monate erfolgt.
Wichtige Änderungen beim Neu-Bafög:
ANTRAG STELLEN LOHNT SICH WIEDER!
- Die Richtlinien wurden vereinfacht.
- Die Förderung in Ost und West wurde angeglichen.
- Die Bafög-Förderung kann auch im EU-Ausland bezogen werden.
- Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
- Kindergeld wird nicht als Einkommen mit angerechnet!
- Die Bedarfssätze wurden deutlich erhöht
- Die Freibeträge wurden deutlich erhöht.
- Rückzahlung wurde auf max. Euro 10.000 begrenzt. Auch wenn höherer Bezug von Bafög gegeben.
Für Studenten gelten zum Teil andere Bedingungen, allerdings ist auch hier nicht das komplett geleistete Bafög zurück zu zahlen und es gilt auch die Rückzahlungsbegrenzung von Euro 10.000.
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